AGB zur Erstellung von Gutachten durch das Büro des Sachverständigen Akkilic

§ 1 (Geltungen)

Das Erstellen eines Gutachtens durch den Sachverständigen, im folgenden Auftragnehmer, für den Auftraggeber, erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich anerkennt.

§ 2 (Annahme und Ausführung eines Gutachtens)

Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere das vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen einer objektiven und unparteiischen Anwendung seines Fachwissens gewährleisten. Die Gutachten werden vom Auftragnehmer unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt und erstellt. Ist für eine ordnungsgemäße Durchführung eines Auftrages das Hinzuziehen von einem Sachverständigen anderer Fachrichtungen erforderlich, so wird der Auftraggeber diese beauftragen. Darüber hinaus ist der Sachverständige berechtigt, die für die Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem Ermessen auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, Nachforschungen einzuholen, Erkundigungen einzuholen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.  Sind für den Zweck des Gutachtens unvorhergesehene zeit- oder kostenaufwendige für Untersuchungen erforderlich, so ist die vorherige mit Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.  Mit Vertragsabschluss wird der Sachverständige vom Auftraggeber ermächtigt, bei den beteiligten Behörden, Firmen und auch Dritten die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.  Gegebenenfalls hat der Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht zu erteilen, die nach Beendigung des Vertrags erlischt. Nach der Beendigung und Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

§ 3 (Auftrag)

Der Auftrag, ob schriftlich, mündlich, telefonisch oder durch die Annahme eines Mitarbeiters, des Auftragnehmers zur Erstellung eines Gutachtens, sind verbindlich.  Die für das Erstellen eines Gutachtens erforderlichen Unterlagen und auch Auskünfte, sollten vom Auftraggeber dem Auftragnehmer oder seinem Mitarbeiter unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem steht der Auftraggeber in der Verpflichtung den Umfang und den entstandenen Schaden, für ein ordnungsgemäßes Gutachten, genau wie möglich zu beschreiben. Vorher entstandene Schäden, die mit dem Ereignis nichts zu tun haben (Alt- und Vorschäden) müssen vom Auftraggeber wahrheitsbestimmt benannt werden und ggf. ein Nachweis erbracht werden. Etwaige Nachteile, die durch verspätetet Angaben oder zu spät eingereichte Unterlagen, hat der Auftraggeber zu tragen und werden nicht dem Auftragnehmer angelastet. Der Gegenstand und Zweck der Anzeige sind dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.

§ 4 (Erstellung eines Gutachtens)

Das erstellte Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist dem Auftraggeber, sofern nicht anders Vereinbart, zur Verfügung zu stellen. Das Gutachten ist in zweifacher Ausfertigung, ein Originale mit Original -Lichtbildsatz und ein Duplikat jeweils mit Lichtbildkopien. Das weitere Duplikat und der Lichtbild -Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben im Büro des Auftragnehmers. Die Original -Dateien die beim Auftragnehmer verbleiben werden weder an den Auftraggeber noch an Dritte weitergeleitet. Die Ausnahme ist eine Digitale-Datei wie z.B. dokumentengeschützte PDF-Files.

§ 5 (Pflichten des Auftraggebers)

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig, die notwendigen Unterlagen (Rechnungen, Zeichnungen) oder Auskünfte (Schriftverkehr, Telefonate) mitteilen und im originalen oder als Kopie zukommen lassen. Informationen, die für das Erstellen eines Gutachtens von Bedeutung sind, sollten dem Sachverständigen rechtzeitig und ohne Aufforderung eingereicht werden. Eine Weisung des Auftraggebers, die das tatsächliche Gutachten beeinflussen könnten, ist nicht gewünscht und darf vom Auftraggeber nicht erteilt werden. Eine Verwendung des erstellten Gutachtens ist mit der Anerkennung des Honoraranspruchs gestattet.

§ 6 (Pflichten des Sachverständigen (Auftragnehmer))

Eine Offenbarung oder das Veröffentlichen und auch das weiterreichen an dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist dem Sachverständigen untersagt und kann bestraft werden. Der Sachverständige (Auftragnehmer) unterliegt gemäß § 203 Abs. Nr. 5 StGB der Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht gilt auch über die Dauer des Auftragverhältnisses hinaus und gilt auch für alle die im Betrieb mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige ist von seiner Schweigepflicht entbunden, wenn besondere gesetzliche Vorschriften ihn zur Weitergabe oder Herausgabe verpflichten. Eine Entbindung seiner Schweigepflicht kann dem Sachverständigen auch der Auftraggeber schriftlich erteilen.

§ 7 (Urheberschutz)

Die Vervielfältigung, eine Textänderung oder Textkürzung und auch die Weitergabe des Gutachtens an Dritte ist nur mit einer schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen (Auftragnehmer) gestattet. Der Auftraggeber darf das Gutachten und die dafür erstellten Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und sonstige Einzelheiten nur im Rahmen der für das Gutachten vereinbarten Zwecks nutzen. Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtfähig, Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

§ 8 (Honorar und Zahlungen)

Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich aus einem Grundhonorar und den entstandenen Nebenkosten, eine Honorartabelle ist in den Geschäftsräumen des Sachverständigen vorhanden und kann vom Auftraggeber im Detail eingesehen werden. Bei einem Schadensgutachten bestimmt die höhe eines Netto Grundhonorar nach dem netto Schadenshöhe, etwaige Auslagen und auch Nebenkosten können anfallen, diese kann der Auftraggeber (Nachweise) oder nach Vereinbarung (ohne Nachweise) verlangen. Bei einer vereinbarten Abrechnung auf Stundenbasis ist der Verrechnungssatz im Sachverständigungsbüro auf der Honorartabelle zu ersehen. Die Schadenshöhe im Gutachten, die im Reparaturfall berechnet wurde sind in netto zzgl. Einer Wertminderung. Ist bei dem Gutachten ein Totalschaden des Fahrzeugs ermittelt worden ist der Widerbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs am Schadenstag die Berechnungsgrundlage. Die aufgeführten € -Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 9 (vereinbarte Zahlungen und Zahlungsverzug)

Das mit dem Sachverständigen vereinbarte Honorar ist direkt nach erhalt oder Abholung des Gutachtens fällig und muss unmittelbar ohne Abzüge gezahlt werden. Bei Zahlungen auf Rechnung ist die Auftragsnummer des Gutachtens und die Rechnungsnummer anzugeben. Erhält der Auftragsnehmer die Zahlung nicht an dem vereinbarten Datum, bekommt der Auftraggeber fristgerecht eine Mahnung und muss die dafür entstandenen Kosten tragen. Sollte der Auftraggeber trotz Mahnversuch in Zahlungsverzug geraten, wird ohne Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet um auch Verzugszinsen bei nicht einhalten der Zahlung, in Höhe der gesetzlichen Bestimmung, gelten machen. So kann der Auftragsnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gelten machen. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur Aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.

§ 10 (Eigentum)

Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags für das erstellte Gutachten, hat der Arbeitnehmer das Recht des Eigentumsvorbehalt nach BGB.

§ 11 (Gutachtenversand)

Das Versenden und der Versand von dem Gutachten, als Papierform / Digital, an den Auftraggeber oder auf Wunsch an Dritte, erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.

§ 12 (Fristüberschreitung / Lieferverzug)

Die Frist zur Ablieferung des erstellten Gutachtens beginnt nach vgl. § 4 Abs. 7 mit Vertragsabschluss. Wenn zum Erstellen des Gutachten Unterlagen oder ein Zahlungsvorschuss vereinbart wurde, beginnt die Frist erst nach Erhalt der benötigten Unterlagen oder der vereinbarten Zahlung. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie z.B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, wird kein Lieferverzug eintreten. Das übergeben des Gutachtens verlängert sich und der Auftraggeber kann kein Schadensansprüche gelten machen. Wenn der Sachverständige durch die o. g Hindernissen, die Erstellung und Lieferung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei und kann vom Auftraggeber nicht schaden ersatzpflichtig gemacht werden. Wenn dem Auftragnehmer ein grober Vorsatz/Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, kann der Auftraggeber ein Verzugsschadenersatz verlangen.

§ 13 (Kündigung und Stornierung)

Der abgeschlossen Vertrag kann vom Auftraggeber oder Auftragnehmer jederzeit aus wichtigem Grund und in schriftlicher Form gekündigt werden. Die Verletzung und der Verstoß gegen die Pflichten des Sachverständigen zu objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung. Das sind wichtige Gründe, die den Entzug und die Kündigung durch den Auftraggeber mit Anerkennung des Verbands, berechtigt. Gründe die den Auftragnehmer (Sachverständigen) zur Auftragsniederlegung (Kündigung) berechtigt, sind v.m. das Mitwirken des Auftraggebers, unzulässige Einwirkungen, Schuldnerverzug oder fehlen der notwendigen Sachkunde. Für das Übrige ist eine Kündigung ausgeschlossen. Eine Stornierung des Auftrages ist bis zum Beginn der Begutachtung schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen. Für anfallende kosten, Arbeitsstunden, Materialien des Sachverständigen werden zzgl. Mehrwertsteuer dem Auftraggeber berechnet. Sofern der Auftraggeber den Nachweis nicht führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Ist eine Begutachtung schon geschrieben, werden die gesamten Gebühren für das Gutachten fällig, auch nach der Stornierung.

§ 14 (Gewährleistung)

Sollten nachweislich ein mangelhaftes Gutachten dem Auftraggeber ausgehändigt werden, kann dieser eine kostenlose Nachbesserung verlangen. Sollte die Nachbesserung nicht das gewünschte Ergebnis erhalten, oder die Nachbesserung kann aus diversen Gründen nicht realisiert werden, so kann der Auftraggeber eine Wandlung des Vertrags bzw. eine Reduzierung des Honorars verlanden. Die Mängel und eine Nachbesserung müssen dem Auftragnehmer (Sachverständigem) schriftlich angezeigt werden, sonst erlischt der Gewährleistungsanspruch und das Gutachten ist gültig.

§ 15 (Haftung)

Der Auftraggeber haftet für Schäden nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Die Schadensersatzansprüche, die nicht der verkürzten Verjährungsfrist nach BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Erhält der Auftraggeber das Gutachten, beginnt die Verjährungsfrist.

§ 16 (Teilunwirksamkeit)

Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 17 (Anwendbares Recht)

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)

Die berufliche Niederlassung des Sachverständigen ist der Erfüllungsort.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des Auftragnehmer ausschließlicher Gerichtsstand.
Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Hauptsitz des Auftragnehmer als Gerichtsstand.

§ 19 (Abtretungen)

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden, gegenwärtigen oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den Auftragnehmer an Dritte abzutreten oder zu veräußern.